Begriffe

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In dieser Sparte können Sie Erläuterungen wichtiger Begriffe nachlesen, die im Schadensfall für Sie relevant werden können.

 

Der Unfallbegriff wird in den AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) genau definiert. Für einen ersatzpflichtigen Unfall müssen vier festgelegte Ereignisse zusammenwirken. Ein Unfall ist demnach ein Ereignis, welches

  • unmittelbar
  • von außen her
  • plötzlich
  • mit mechanischer Gewalt

auf das Fahrzeug einwirkt.

Entfällt eine dieser Gegebenheiten, so kann man nicht von einem Unfall im Sinne der AKB sprechen. Betriebs-, Brems-, reine Bruchschäden und Verschleißschäden sind daher keine Unfallschäden und von der Ersatzpflicht ausgeschlossen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum, oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (§ 823 BGB Schadenersatzpflicht)

Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung. nach oben

Kaskoschaden

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sindvon den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall.

Gutachtenkosten werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab einem Schaden in Höhe von circa 788,- Euro übernommen.

Die für die Regelung berechtigter Schadenersatzansprüche anfallenden Anwaltskosten müssen von der gegnerischen Versicherung ersetzt werden. Sie sollten immer dann einen Rechtsanwalt einschalten, wenn die Schuldfrage nicht genau geklärt ist oder Personenschäden eingetreten sind.

Anspruchsgrundlage für den materiellrechtlichen Kostenersatzanspruch im Unfallschadensrecht ist § 249 BGB i.V.. dem jeweils anwendbaren Haftpflichttatbestand (z.B. § 823 Abs. 1 u. Abs. 2, § 7 StVG usw.). Denn die Anwaltskosten werden nach allgemeiner Meinung als Sachfolgeschaden angesehen. An und für sich gilt der Grundsatz, dass die Kosten anwaltlicher Aufforderungsschreiben, durch den der Verzug erst ausgelöst wird, nicht zu erstatten sind. Anders im Verkehrsunfallschadensrecht. Hier wird der Geschädigte gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt, da er zu Lasten des Schädigers bereits vor Eintritt des Verzugs einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragen darf. Begründet wird dies mit dem Prinzip der Waffengleichheit. Da der Haftpflichtversicherer als Spezialist in dieser Materie auf eine geschulte Organisation und auf sachkundiges Personal zurückgreifen könne, müsse der rechtsunkundige Anspruchsteller als Gegengewicht einen Anwalt haben (BGH VersR 60, 1046; VersR 55, 674; 60, 1046 und 1076).

Wird vom Kunden für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer eines Fahrzeuges benötigt, so hat die gegnerische Haftpflichtversicherung auch für diese Kosten aufzukommen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sind dazu jedoch einige Besonderheiten zu beachten, über die Sie der Sachverständige gern informiert.

Die Abschleppkosten sind grundsätzlich vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung zu ersetzen. Dabei hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zu einer zuverlässigen, fachlich geeigneten und räumlich nahe gelegenen Werkstatt seiner Wahl.

Nur bei einem Bagatellschaden unter 500,-- € kann auf ein umfangreiches Sachverständigengutachten verzichtet werden. In diesem Fall empfehlen wir, von uns einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten einzuholen. Die Abrechnung mit der Versicherung kann dann auf der Grundlage dieses Kostenvoranschlages erfolgen.

Viele Versicherer berufen sich darauf, dass die durch die Rechtsprechung definierte Bagatellschadengrenze von 500,- € bereits seit vielen Jahren bestehen würde und daher durch die allgemeine Preissteigerung überholt sei. Dabei werden vereinzelte Entscheidungen angeführt, die dieser Argumentation folgen und die Bagatellschadengrenze auf einen Betrag von mehr als 500,- € angehoben haben. Dieser Auffassung der Versicherer sollte widersprochen werden, denn zu Recht gehen Literatur (Geigel, der Haftpflichtprozess, 21. Aufl. 1993, Kap. 4, Randnr. 80, sowie Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 55. Aufl. 1996, § 249 Randnr. 22) und Rechtsprechung vom Weiterbestehen der 500,- € - Grenze aus. Geigel verneint die Erstattungspflicht für Sachverständigenkosten nur dann, wenn es sich für den Geschädigten erkennbar um einen Bagatellschaden bis zu 500,- € handelt.

Bemerkenswert ist, dass der Anspruch für den eigenen Gutachter immer dann gegeben ist, wenn der Schädiger oder dessen Versicherer Zweifel zur Höhe des Schadens oder zum Schadenshergang dargetan haben.

Unter Berücksichtigung der örtlichen Marktlage und sämtlicher wertbeeinflussender Faktoren (Fahrzeugzustand, Ausführungsvariante, Sonderausstattung, Laufleistung, durchgeführte Reparaturen usw.) wird der Wert ermittelt, der für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeuges bei einem seriösen Kfz-Händler zu zahlen wäre.

Für die wirtschaftliche Abwicklung eines Schadensfalles ist die Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungsdauer von Bedeutung. Im Hinblick auf diese Kriterien kann unter Umständen eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll werden, die bei alleiniger Heranziehung des Wiederbeschaffungswertes nicht sinnvoll erscheint.

Die Wirtschaftlichkeit und damit die Entscheidung für oder gegen die Reparatur eines Fahrzeuges darf aber grundsätzlich nur in Abwägung der gesamten damit verbundenen Kosten getroffen werden.

Es ist hierbei zu beachten, dass eine provisorische oder Notreparatur ein fahrbereites und auch verkehrssicheres Fahrzeug zum Ergebnis haben muss; in manchen Fällen ergibt es sich auch, dass die damit verbundenen, zusätzlichen

Kosten, die grundsätzlich separat ausgewiesen werden müssen, die nachfolgende Reparatur begünstigen oder vereinfachen und sich somit auch in dieser Hinsicht günstiger auswirken können.

In Extremfällen sollte auch der Hinweis auf die Beschaffung eines Interimsfahrzeuges nicht unterbleiben, wenn Leihwagenkosten in erheblicher Höhe über längere Zeit hinweg erkennbar zu erwarten sind.

Entscheidungsfreiheit des Anspruchstellers

Bei Kenntnis des Ergebnisses lt. Gutachten kann der Geschädigte (Anspruchsteller) selbst entscheiden ob er:

  • Das Fahrzeug unrepariert verkauft und anderweitig Ersatz beschafft
  • Das Fahrzeug repariert

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.

Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.

In der Regel wird nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert nicht mehr feststellbar sein.

Wenn die Reparatur des Fahrzeuges so hohe Kosten verursachen würde, dass diese den Wiederbeschaffungswert deutlich übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall ersetzt Ihnen die regulierende Versicherung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich eines etwaigen Restwertes.

In seltenen Fällen tritt, nach einem Unfall, ein  technischer Totalschaden ein.

Unter Umständen besitzt das verunfallte Fahrzeug auf Grund noch unbeschädigter, wieder verwendbarer Fahrzeugteile und Aggregate einen finanziellen Wert. Aus mehreren Angeboten ermittelt der Sachverständige einen verbindlichen Restwert.

Größere Firmen können dem Schädiger häufig auch Kosten für ein vorsorglich bereitgestelltes Ersatzfahrzeug für die Zeit, in der das unfallbeschädigte Fahrzeug zur Reparatur war, in Rechnung stellen. Diese Kosten sind dann zu ersetzen, wenn der Ausfall des beschädigten Fahrzeuges nur durch den Einsatz einer allgemeinen Betriebsreserve aufgefangen werden konnte. Diese Vorhaltekosten können vom Sachverständigen für Ihr spezielles Fahrzeug genau errechnet werden. (Ein weiterer Anspruch auf Nutzungsausfall über die Vorhaltekosten hinaus besteht nicht!)

Zur sog. 130 %-Rechtsprechung

Der geschädigte Halter eines Kraftfahrzeuges kann dessen Reparatur auch dann verlangen, wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeuges liegen. Die Begründung für diese überraschende Aussage liegt nicht in immateriellen Erwägungen, dass der Besitzer des Fahrzeuges an seinem Wagen „hängt“, also eine eigentlich unsinnige emotionale Bindung zu seinem Fahrzeug ins Feld führen kann; ein derartiges Affektionsinteresse würde schadensrechtlich keine Anerkennung finden.

Vielmehr liegen der Zulässigkeit und Bezahlung der Reparatur eines solchen Fahrzeuges wirtschaftliche Erwägungen zugrunde: Der Eigentümer eines Fahrzeuges weiß, wie es eingefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist und welche Mängel vorhanden und behoben wurden. Muss er aufgrund des Schadens ein gebrauchtes Fahrzeug kaufen, kennt er diese wesentlichen Umstände nicht.

Mithin ist die Reparatur für ihn der Ersatz für einen verloren gehenden wirtschaftlichen Wert, müsste er ein gebrauchtes Fahrzeug kaufen. Dieser Wert wird von den Gerichten mit bis zu 30 % über den
Wiederbeschaffungswert angesetzt. Man nennt diesen Prozentsatz den so genannten Integritätszuschlag.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.12.98 (Az.: VI ZR 66/98 den Integritätszuschlag auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge anerkannt.

Von den Versicherungen wird bei Privatfahrzeugen für die Dauer einer normalen Reparatur bzw. Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges Nutzungsausfall anerkannt. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Sachverständigen im Gutachten angegeben (27 bis 99€ je nach Fahrzeugtyp). Hierfür muss allerdings die Bestätigung des Sachverständigen oder der Werkstatt über die erfolgte Reparatur bzw. der Nachweis über eine Wiederbeschaffung (Anmeldebescheinigung) vorgelegt werden.

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Dipl. Ing. (FH) Franz Schleich
Mannheimer Strasse 85
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